
Die Region Berlin-Brandenburg ist mit seinen Gewässereinzugsgebieten der Flüsse Oder, Spree und Havel sehr wasserreich, so dass die Nutzung der Wasserkraft über viele Jahrhunderte eine wesentliche Rolle spielte.
Wassermühlen haben seit dem frühen 12. Jahrhundert die Kulturlandschaft geprägt. Insbesondere die Zisterzienser brachten das Fachwissen um das Anlegen von Wassermühlen mit in das Land.
Die Wasserräder drehten nicht nur die Mühlsteine der Getreidemühlen, sondern trieben unter anderem auch Hammerwerke, Papiermühlen, Walkmühlen, Lohmühlen und andere Maschinen mechanisch an. Mit der Erfindung der Wasserturbine änderte sich das Bild der Mühlen. Viele Räder wurden nach und nach durch Turbinen ersetzt, die aber weiterhin als mechanische Antriebsquelle genutzt wurden. Weitere Veränderungen brachte die Entwicklung von Generatoren und die Elektrifizierung. Neben den klassischen Mühlen entstanden an Wehranlagen Wasserkraftwerke zur Stromerzeugung.
Heute werden nur noch wenige der ehemals vorhandenen Wassermühlen und Wasserkraftanlagen genutzt, von denen es im Jahr 1852 über 2.000 Anlagen in Brandenburg gab.
Wasserkraftanlagen in Brandenburg Stand 03/2006: PDF - download
Bei der Reaktivierung und Nutzung von Wasserkraftanlagen arbeitet die Mühlenvereinigung eng mit der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern zusammen.
In Brandenburg werden über die "Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von Erneuerbare Energien... (RENplus)" Investitionen in die Nutzung der Wasserkraft gefördert. Das Wirtschaftsförderprogramm wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg betreut und ist auf den Zeitraum 2010 - 2013 angelegt. Nähere Informationen zum Programm finden Sie hier.

Vorsitzender: Gerd Kehling
Friedrich-Ebert-Straße 40, PF 1313, 14913 Jüterbog
Tel.:03372 - 44 34 89, E-Mail: gerd.kehling©gmx.de
Stellvertretender Vorsitzender: Heinrich Kahlbaum
Dammühle, OT Wildau-Wentdorf, 15936 Dahmetal
Tel.: 035453 - 6 99 82, E-Mail: heinrich_kahlbaum©web.de
Redaktion: Stefan Engelhard
Ausbau 10, 19249 Lübthen
Tel.: 0174 - 41 84 165 22 33, E-Mail: st_engelhard©web.de
Kassenwart: Markus Schicker
E-Mail: schicker.markus©arcor.de

Mit dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 gibt es für das Land Brandenburg Fristen für die Anmeldung alter Rechte und Befugnisse. Dies ist jetzt im §21 WHG geregelt.
Bisher gab es in Brandenburg keine Fristen zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse. Diese sollten lediglich gemäß §148 BbgWG angemeldet werden. Durch die neuen Fristen im WGH müssen alle alten Rechte und Befugnisse bis zum 01. März 2013 angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung nicht, erlöschen die Rechte und Befugnisse am 01. März 2020. Danach wäre dann eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung nötig. Aufgrund der Konfliktsituation zwischen Wasserkraft und Behörden kann davon ausgegangen werden, dass nach dem 01. März 2020 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nur mit sehr harten ökologischen Auflagen erteilt bzw. die Genehmigung versagt wird. Daher sollten alle Eigentümer von Wasserkraftanlagen und Wassermühlen prüfen, ob alte Rechte vorhanden sind, und wenn ja, sollten diese unbedingt fristgerecht angemeldet werden. Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens ergeht ein Bescheid.
Wer der Meinung ist, dass sein Altrecht der Behörde bereits bekannt ist, sollte prüfen, ob er bereits einen Bescheid von der zuständigen Wasserbehörde vorliegen hat. Zu den Altrechten hat es vielfach Stellungnahmen von den Behörden gegeben, diese sind jedoch kein Bescheid. Ein Bescheid ist immer gebührenpflichtig. Nur durch einen rechtsgültigen Bescheid kann gewährleistet werden, dass das Altrecht auch auch 2020 noch Bestand hat. Sollte die Wasserbehörde sich darauf berufen, dass das Altrecht gemäß §50 DDR WG 1963 erloschen ist, muss die Wasserbehörde auch den zu DDR- Zeiten ergangenen „öffentlichen Aufruf“ nachweisen. Selbst wenn die Behörde den Aufruf nachweist, ist das Recht deshalb nicht unbedingt erloschen. Es gab Fälle, in denen die Wasserbehörde einen Aufruf der damaligen Behörden nachgewiesen hat. Dieser nachgewiesene Aufruf kam jedoch von einer Behörde, die zur damaligen Zeit nicht bzw. nicht mehr für die Wasserkraft zuständig war, da sich die Zuständigkeiten zu DDR-Zeiten vielfach geändert haben. Ein solcher Aufruf wäre daher rechtsunwirksam. Das Altrecht würde somit fortbestehen.
Wer sein Altrecht anmelden will oder bei der Anmeldung seines Altrechts Probleme mit den Behörden hat, kann sich an die AG Wasserkraftwerke Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern e.V. wenden.
